Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit sowie betreffend die näheren Erwägungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand wird auf das bei Q.________ Ausgeführte (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. G.________ handelte bezüglich Y.________ mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.