Zur Steigerung dieses Vertrauens brachte G.________ Y.________ sodann in Kontakt mit anderen Investoren (insb. B.________) und mit K.________, der ihm den Depotschein betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)» zeigte und die Geschichte von G.________ bestätigte sowie aufrecht hielt. G.________ errichtete somit auch bei Y.________ – teilweise in Zusammenarbeit mit K.________ – ein Lügengebäude. Er handelte somit arglistig im Sinne von Art. 146 StGB. Eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden;