Die Kammer kommt in rechtlicher Hinsicht zum selben Schluss und schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 18 1794) ist die Arglist gemäss vorliegendem Beweisergebnis sowie unter Berücksichtigung der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in Bezug auf Y.________ zu bejahen. G.________ wusste, dass Y.________ ihm unter anderem vertraute, weil er von dessen Geschäftspartner X.________ zu ihm geschickt wurde und weil dieser ihm (Y.________) gegenüber bestätigt hatte, selber an die Geschichte mit dem Bilderhandel zu glauben und in diese investiert zu haben. Zur Steigerung dieses Vertrauens brachte G._____