Sie erachtet den angeklagten Sachverhalt betreffend Y.________ somit als erstellt. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1311; Hervorhebungen im Original): In Bezug auf die rechtliche Würdigung verweist das Gericht grundsätzlich vollumfänglich auf das bei X.________ Ausgeführte. Auch Y.________ gegenüber baute G.________ geschickt ein ganzes Lügengebäude auf, bezog darin B.________ mit ein und brachte in einer späteren Phase zudem K.__