und dem Beschuldigten hergestellt hatte, CHF 100'000.00 für den Kauf eines Pferdes vorschoss, indem er diesem gegenüber behauptete, er werde dieser nach dem erfolgreichen Verkauf des BI.________ (berühmter Maler 1) das Pferd abkaufen, da seine Töchter sehr reitbegeistert seien. Damit bestätigte er nicht nur die Geschichte, die er auch gegenüber X.________ vorgebracht hatte, sondern verstärkte zudem das Vertrauen in seine Bonität und den kurz bevorstehenden Abschluss des Bilderhandels. Y.________ bestand im Unterschied zu X.________ auf Banküberweisungen bzw. persönliche Geldübergaben an K.________, welcher in seinen Augen der Eigentümer des Bildes war.