Zudem übergab ihm Y.________ am darauffolgenden Tag wiederum CHF 15'000.00, was G.________ anerkannte. Ein solches Hinund Herschieben von Geld ergibt keinen Sinn, weshalb diese angebliche Rückzahlung nicht berücksichtigt wird. Das Gericht bestimmt den Deliktsbetrag betreffend Y.________ somit auf CHF 579‘500.00. Aufgrund der glaubhaften Aussagen Y.________'s ist im Weiteren auch erstellt, dass diese Summe für den Handel mit dem BI.________ (berühmter Maler 1) gedacht und damit zweckgebunden war.