Betreffend die CHF 7'500.00 vom 4. November 2015 gab Y.________ selbst an, diese seien für B.________ privat gewesen, das Geld wurde denn auch auf das Konto der diesem zuzurechnenden Firma CB.________ überwiesen. Es gibt keinen Grund, an dieser Angabe zu zweifeln, so dass diese CHF 7'500.00 vom Deliktsbetrag abzuziehen sind. G.________ gab an, CHF 5'000.00 von den ihm am 27. Januar 2016 bar übergebenen CHF 20'000.00 an Y.________ retourniert zu haben, da K.________ nur CHF 15'000.00 gebraucht habe. Das Gericht stellt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht auf die Aussagen G.________'s ab. Zudem übergab ihm Y._____