Bei Y.________ handelt es sich um einen Geschäftspartner von X.________, der über diesen mit G.________ in Kontakt kam. X.________ war ein wesentliches Element bei der Entscheidung, sich überhaupt auf das Ganze einzulassen. Dies ergibt sich aus der Aussage Y.________'s, er habe vor seiner ersten Zahlung an G.________ mit X.________ Rücksprache genommen. Zum Geldfluss ist festzuhalten, dass die in der Anklageschrift genannten Zahlen mit den vorhandenen Bankbelegen und den Listen von G.________ grundsätzlich übereinstimmen. Es gibt nur zwei Positionen, bei denen dies nicht der Fall ist: Betreffend die CHF 7'500.00 vom 4. November 2015 gab Y._____