Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 194 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1309 f.): Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht mit der gleichen Begründung wie bei X.________ auf die Aussagen von Y.________ abstellt.