87 Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. G.________ handelte auch hinsichtlich X.________ mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Zusammengefasst sind der objektive und der subjektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf X.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.12 Y.________ Beweiswürdigung G.________ wird vorgeworfen, von Y._____