Die Arglist ist entgegen der Auffassung der Verteidigung zu bejahen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind des Weiteren offensichtlich erfüllt. Insoweit sowie betreffend die näheren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand wird auf die bei