_») und brachte K.________ ins Spiel, der seine Angaben zum Bilderhandel bestätigte und X.________ den Depotschein des «BI.________ (berühmter Maler 1)» mit dem angeblichen Versicherungswert von CHF 8 Mio. zeigte. G.________ errichtete mithin ein ganzes Lügengebäude und führte zusammen mit K.________ eine eigentliche Inszenierung vor. Die zur Straflosigkeit führende Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen klar verneint werden. X.________ handelte nicht besonders leichtfertig, indem er im Vertrauen in G.________ und daher im Glauben an den Bilderhandel in diesen investierte. Die Arglist ist entgegen der Auffassung der Verteidigung zu bejahen.