Die Kammer kommt auch in rechtlicher Hinsicht zum selben Schluss wie die Vorinstanz und schliesst sich deren Ausführungen integral an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 18 1794) verletzte X.________ seine elementarsten Sorgfaltspflichten bei vorliegendem Beweisergebnis nicht. Vielmehr betrieb er G.________, als dieser ihm sein Geld nicht wie versprochen zurückbezahlte.