damit als erwiesen. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 194 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1309; Hervorhebungen im Original):