(berühmter Maler 1)» mit dem Versicherungswert von CHF 8 Mio. (pag. 05 003 006 Z. 177 und Z. 196 ff.), was X.________'s Zweifel – wie die Vorinstanz es nannte – «wieder zerstreute» (vgl. S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1308). X.________ ist somit ein Paradebeispiel für G.________'s und K.________'s Vorgehen bzw. für deren bestens funktionierende Zusammenarbeit. Zusammenfassend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend X.________ damit als erwiesen.