Diese eingehenden Ausführungen sind zutreffend. Die Kammer kommt nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis und schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen ausnahmslos an. Entsprechend ist aus ihrer Sicht die Darstellung der Verteidigung, X.________ hätte G.________ nicht vertrauen und ihm nach seiner Betreibung, ohne Sicherheiten verlangt und/oder weitere Abklärungen getroffen zu haben, nicht erneut Darlehen gewähren dürfen (vgl. pag. 18 1794), nicht korrekt. Diesbezüglich sei in Wiederholung der Vorinstanz betont, dass X.________ G.________ gemäss seinen widerspruchsfreien, differenzierten, plausiblen und damit glaubhaften Aussagen sowohl vor als auch nach