Als die Rückzahlungen nicht wie erhofft eintrafen, blieb dieser nicht untätig und betrieb G.________ schon im Oktober 2015, also bevor er aufhörte zu zahlen. Dass aus der Betreibung ein Verlustschein resultierte, verstärkte sein Vertrauen in G.________ hingegen wieder, da dieser ihm gegenüber angegeben hatte, er habe sein gesamtes Vermögen mittlerweile selbst im Bilderhandel investiert, so dass er selbst auch nichts mehr habe. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf G.________ als erstellt.