84 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht auf die detaillierten, in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen von X.________ abstellt, zumal auch keine grossen Widersprüche zu den Aussagen der Beschuldigten und denen von B.________ bestehen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen stimmen vollumfänglich mit den Listen von G.________ und der Zusammenstellung von X.________ überein. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass X.________ zwischen dem 8. Juni 2015 und dem 7. März 2016 insgesamt CHF 519'800.00 in bar an G.________ für den Handel mit dem BI.