sowie die Aussagen des Geschädigten (S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1272 ff.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1307 f.):