Insgesamt sind bezüglich E.________ somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.11 X.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll G.________ von X.________ vom 8. Juni 2015 bis am 7. März 2016 total CHF 519'800.00 erhalten und für den Bilderhandel K.________ übergeben haben (pag. 16 001 048). Für die Zusammenfassung der betreffend X.________ vorhandenen Dokumente (S. 140 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1255 ff.) sowie die Aussagen des Geschädigten (S. 157 ff.