Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen an und hält ergänzend fest, dass nebst der langjährigen Bekanntschaft insbesondere auch der Umstand, dass G.________ während Jahren und ohne Verzögerung privaten Eiskunstlaufunterricht für seine drei Töchter finanzierte, eine vertrauensbildende Massnahme darstellte. Sodann sei festgehalten, dass E.________ zwar tatsächlich etwas naiv war, sicher aber nicht leichtfertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die arglistige Täuschung ist somit zu bejahen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden;