83 WSG verwiesen (S. 192 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1307; Hervorhebungen im Original): G.________ täuschte E.________ seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit vor, wobei er aufgrund der sehr langen Bekanntschaft zu E.________ deren eher naive Persönlichkeit erkannte und voraussah, dass sie seinen Erklärungen vertrauen und keine eigenen Überprüfungen anstellen würde. So sagte sie ihm explizit, sie müsse ihm vertrauen können. Das Gericht erachtet daher die Täuschung auch als arglistig. E.________ vertraute G._