nachdem er das Geld nicht vereinbarungsgemäss innert fünf «Banktagen» zurückbezahlt habe – sie «sicher tausend Mal […] von Tag zu Tag immer wieder» telefonisch, per SMS und auch persönlich vor oder nach dem Training «einfallsreich» vertröstete habe (pag. 05 017 005 Z. 169 ff.), eindrücklich, wie dreist G.________ handelte. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des