mit den Angaben in ihrer Anzeige übereinstimmenden Aussagen lassen sich zum einen mit ihrer Aussage, sie habe G.________ gar nicht richtig zugehört, erklären. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte zunächst den Bilderhandel und als E.________ angab, nichts mit Kunsthandel zu tun haben zu wollen bzw. nicht auf diese „Offerte“ reagierte, danach am nächsten Tag seine nicht weiter spezifizierten Immobiliengeschäfte als Grund für die Darlehen nannte. Dies entspricht denn auch G.________'s Fähigkeit, sich bzw. seine Geschichte dem Gegenüber rasch anzupassen, um dieses von seinen Behauptungen zu überzeugen.