82 Der Fall von E.________ ist insofern speziell, als dass sie als einzige nicht nur den Bilderhandel als Hintergrund ihrer Darlehensgewährung an G.________ nannte. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die detaillierten, nachvollziehbaren und deshalb glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Die diesbezüglichen Aussagen G.________'s erachtet das Gericht hingegen als unglaubhaft. Es ist nicht erkennbar, warum E.________ wahrheitswidrig hätte verschweigen sollen, dass G.________ ihr von Anfang an vom Bilderhandel erzählt hatte, dadurch hätte sie ja nichts gewonnen. Ihre teilweise nicht