Dasselbe gilt betreffend die Frage der Mittäterschaft sowie den subjektiven Tatbestand (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte entsprechend mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs sind in Bezug auf W.________ somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.10 E.________ Beweiswürdigung G.________ wird vorgeworfen, von E.________ für den Bilderhandel vom 12. bis 20. Februar 2015 CHF 35'000.00 erhalten und K.________ übergeben zu haben (pag. 16 001 047).