Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an und hält fest, dass demnach auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) erfüllt sind. Insoweit kann ferner auf das bei Q.________ Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 10.7.3 oben). Dasselbe gilt betreffend die Frage der Mittäterschaft sowie den subjektiven Tatbestand (siehe E. 10.7.3 oben).