Die Täuschung war somit auch arglistig, es war W.________ nicht ohne weiteres möglich, diese zu durchschauen. Angesichts der relativ geringen investierten Summe können von ihm auch keine weitergehenden Abklärungen gefordert werden. Das Vorgehen von G.________ entsprach im Übrigen dem gemeinsamen Tatplan mit K.________. Erst als die versprochene Rückzahlung nicht erfolgte, übte er Druck auf den Beschuldigten aus. Die Rückzahlung war zum Zeitpunkt der Geldübergabe je-