Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung sowie des Vermögensschadens wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1305; Hervorhebungen im Original): Da G.________ W.________ ebenfalls den Bilderhandel vorspiegelte, wurde letzterer im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht. Das Gericht geht davon aus, dass W.________ dem Beschuldigten aufgrund der persönlichen Beziehung vertraute und dass G.________ dies erkannte und ausnutzte. Die Täuschung war somit auch arglistig, es war W.______