Auch die Kammer sieht keinen Grund, weshalb sich G.________ zu Unrecht belasten sollte und schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen daher vorbehaltlos an. Insbesondere aufgrund des rednerischen Geschicks G.________'s und der Tatsache, dass letzterer W.________ in vertrauter Umgebung «das Gleiche wie allen anderen» erzählte, ist nachvollziehbar, dass W.________ seiner Fussballbekanntschaft G.________ vertraute. Entsprechend ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf W.________ als erwiesen zu erachten. Rechtliche Würdigung