Die Anklage beruht in diesem Punkt einzig auf den grundsätzlich unglaubhaften Aussagen G.________'s. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dieser zu seinen Ungunsten lügen sollte, zudem waren seine Aussagen weitgehend konstant und widerspruchsfrei, auch wenn er den Nachnamen des Geschädigten aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst an der Hauptverhandlung nannte. Das Gericht erachtet es demzufolge als erstellt, dass W.________ dem Beschuldigten aufgrund ihrer persönlichen Beziehung CHF 20‘000.00 übergab, wobei ihm dieser später mindestens CHF 5‘000.00 zurückbezahlte. G.________ gab an, W.___