Betreffend diesen Vorwurf existieren keine objektiven Beweismittel, sondern einzig die Aussagen von G.________. Für die Zusammenfassung derselben wird auf das Motiv des WSG verwiesen (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.). Beweiswürdigend hielt das WSG betreffend W.________ Folgendes fest (S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 18 1305): Die Anklage beruht in diesem Punkt einzig auf den grundsätzlich unglaubhaften Aussagen G.________'s.