80 Zusammengefasst sind in Bezug auf B.________ sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.9 W.________ Beweiswürdigung Gemäss Anklageschrift soll W.________ G.________ am 6. Januar 2015 CHF 20'000.00 für den Bilderhandel übergeben haben (pag. 16 001 047). Betreffend diesen Vorwurf existieren keine objektiven Beweismittel, sondern einzig die Aussagen von G._