Die Arglist ist angesichts dieser Umstände zu bejahen. B.________ kann kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wie auch betreffend die Frage der Mittäterschaft und den subjektiven Tatbestand wird auf das bei Q.________ Ausgeführte verwiesen (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte entsprechend mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.