Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Beweiswürdigung ergab, dass B.________ nicht Konstrukt des Bilderhandels war resp. weder mit K.________ und G.________ zusammenarbeitete noch deren Gehilfe im rechtlichen Sinn war. Er wurde von G.________ und K.________ vielmehr ausgenutzt und über den Bestand bzw. den Nichtbestand des Bilderhandels getäuscht. G.________ kannte B.________ seit über zwanzig Jahren vom Club BY.________ her und wusste, dass dieser ihn als Freund sieht und ihm vollumfänglich vertraut. Er machte sich dies zu Nutzen, überredete B.___