79 Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung betreffend B.________ wie folgt (S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1304 f.; Hervorhebungen im Original): In Anbetracht der Beweiswürdigung, wonach B.________ bis zum Schluss an die Existenz eines wertvollen BI.________ (berühmter Maler 1) im Eigentum von K.________ glaubte und davon ausging, er investiere in ein sehr lukratives Geschäft, wurde er offensichtlich im Sinne des Betrugstatbestands getäuscht. Diese Täuschung erachtet das Gericht aus folgenden Überlegungen auch als arglistig: B._