ist. Die Verteidigung bringt vor, B.________ sei in derselben Situation gewesen wie G.________, weil er wie dieser eigene Bekannte zu Investitionen überredet habe und fast bei allen Treffen von G.________ und K.________ dabei gewesen sei. Dies trifft nicht zu. B.________ zog im Gegensatz zu G.________ nebst der Bezahlung der Mittagessen anlässlich der wöchentlichen Treffen sowie der Benzinkosten für die Fahrten nach AW.________ (Stadt) (pag. 18 660 Z. 322 f.) keinen finanziellen Nutzen aus dem Bilderhandel, sondern geriet aufgrund seiner Investitionen in diesen vielmehr in finanzielle Schwierigkeiten. Dies indiziert, dass er im Gegensatz zu G.________ nicht daran beteiligt war.