Das Verhalten von B.________ wirft die Frage auf, inwiefern er selbst Teil des Konstrukts „Bilderhandel“ war. So brachte er beispielsweise X.________ und Y.________ dazu, ihre Anzeige „zurückzuziehen“ und war, wie erwähnt, ab 2015 an den Treffen der Beschuldigten dabei. Das Gericht kommt aufgrund der folgenden Überlegungen zum Schluss, dass B.________ bis zum Schluss an den Bilderhandel glaubte und deshalb nicht zum Gehilfen im strafrechtlichen Sinne wurde.