Sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen stimmen mit den Listen von G.________ überein. Bei einem Teil der Zahlungen liegen zudem von G.________ unterzeichnete Barbezugsquittungen als Belege vor. Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass B.________ zwischen dem 30. Dezember 2014 und dem 16. März 2016 insgesamt CHF 532'000.00 an G.________ übergab. Dabei ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten, aber auch den Eingaben und Aussagen von B.________ selbst, davon auszugehen, dass letzterer privates Geld, Geld aus seinen Einzelfirmen sowie Geld von Freunden und Bekannten, das er selbst darlehensweise erhielt, investierte.