der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 187 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1302 ff.): B.________ unterscheidet sich von den bisher behandelten Geschädigten einerseits dadurch, dass er selbst seine Gelder zwar in bar an G.________ übergab, für die Zahlungen des Geschädigten Y.________ jedoch sein Konto zur Verfügung stellte (vgl. unten). Zudem war er gemäss G.______