im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00, freizusprechen. Es sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass hierfür aufgrund der vergleichsweisen Geringfügigkeit dieses Freispruchs weder Verfahrenskosten ausgeschieden werden noch eine Entschädigung ausgerichtet wird. 10.7.8 B.________ Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung der betreffend B.________ vorhandenen Dokumente (S. 144 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1259 f.) sowie die Aussagen des Geschädigten (S. 160 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1275 ff.) und von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;