05 021 026) leisten konnte. Bei dieser letzten Teilzahlung liess V.________ die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen offensichtlich ausser Acht. Insofern ist sein Verhalten leichtsinnig und nicht schützenswert. Die Arglist ist daher zu verneinen und G.________ ist von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 12. März 2015 in BW.________ (Ort) zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00, freizusprechen.