Was V.________'s Zahlung von CHF 5'000.00 am 12. März 2015 angeht, erachtet die Kammer sein Verhalten mit der Verteidigung als leichtfertig. Angesichts der gesamten Vorgeschichte und der Tatsache, dass V.________ bereits bei den Zahlungen im Dezember 2014 und im Januar 2015 skeptisch war, ist unverständlich, wie er nur eineinhalb Monate später – und obwohl G.________ den Darlehenvertrags nicht erfüllt und ihm wieder «keinen Rappen» zurückbezahlt hatte – erneut eine angeblich «allerletzte Restzahlung» von CHF 5'000.00 «zur Auslösung der Gesamtrückzahlung von CHF 357'000.00» (vgl. pag. 05 021 026) leisten konnte.