Ausgeführte verwiesen (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte entsprechend direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Damit sind hinsichtlich des Deliktsbetrags von CHF 40'000.00 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Was V.________'s Zahlung von CHF 5'000.00 am 12. März 2015 angeht, erachtet die Kammer sein Verhalten mit der Verteidigung als leichtfertig.