75 ten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_5158/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit sowie bezüglich der Mittäterschaft und dem subjektiven Tatbestand wird vollumfänglich auf das bei Q.________ Ausgeführte verwiesen (siehe E. 10.7.3 oben).