19 296 Z. 121 f.). Unter diesen Umständen und mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. der restriktiv gehandhabten Opfermitverantwortung ist die Arglist bezüglich der Zahlungen im Dezember 2014 und im Januar 2015 – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 18 1793) – zu bejahen. Wie bereits erwähnt, lassen Zweifel eines Geschädig-