Die Kammer schliesst sich diesen rechtlichen Ausführungen was die Investitionen im Dezember 2014 und im Januar 2015 bzw. den Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 angeht, vollumfänglich an. Zwar muss V.________ aufgrund der Vorgeschichte fahrlässiges Handeln zugeschrieben werden, jedoch kann hinsichtlich dieser Investitionen wie die vorliegende Beweiswürdigung ergab nicht von Leichtsinn gesprochen werden. V.________ war zu diesem Zeitpunkt zwar schon skeptisch, vertraute G.________ aber nach wie vor und war schliesslich selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2019 noch der Auffassung, G.________ sei von K.________ manipuliert worden.