Fraglich ist auch hier, ob diese Täuschung arglistig war, was das Gericht aufgrund der nachfolgenden Überlegungen bejaht. V.________ musste grundsätzlich aufgrund seiner langjährigen negativen Erfahrungen mit G.________ diesem gegenüber eine höhere Vorsicht walten lassen. Allerdings kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihm aufgrund des beweiswürdigend festgestellten Vertrauensverhältnisses sowie der kognitiven Einschränkungen nicht möglich war, sich selbst einzugestehen, belogen worden zu sein. Insgesamt betrachtet kommt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei V.________ um eine besonders schützenswerte Person handelt.