Rechtliche Würdigung Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung betreffend V.________ wie folgt (S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1302; Hervorhebungen im Original): Zumindest G.________ täuschte V.________ aus Sicht des Gerichts nicht über seine Rückzahlungsfähigkeit, denn dass er nicht rückzahlungsfähig und –willig war, hatte dieser V.________ ge-