Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb V.________ G.________ danach dennoch noch einmal Geld gab, hielt dieser doch auch dieses Versprechen wieder nicht ein. Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass V.________ bei seiner letzten Teilzahlung am 12. März 2015 (CHF 5'000.00) – wie die Verteidigung vorbrachte – nicht daran glauben bzw. nicht davon ausgehen durfte, der Bilderhandel würde demnächst erfolgreich abgeschlossen werden. Was seine Investitionen im Dezember 2014 und im Januar 2015 von total CHF 40'000.00 angeht, erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt demgegenüber als erstellt. Rechtliche Würdigung